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vcn77-logo.png Volleyball Club Neuwied '77

Satzung

Satzung
des Volleyball-Clubs
Neuwied ́77 e.V.

§ 1
Name, Sitz und Zweck

1. Der am 23. Februar 1977 in Neuwied gegründete Sportverein führt den Namen VC Neu-wied ´77 e.V. Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Landesfachverbände. Der Verein hat seinen Sitz in Neuwied. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Montabaur eingetragen. Die Vereinsfarben sind Rot/Grün.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird insbesondere ver-wirklicht durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Volleyball und anderer im Verein eingerichteter Sportarten, insbesondere des Trainings für und der Teilnahme an Wettbewerben aller Altersstufen, der Unterstützung der Förderung des Jugendsportes durch Kooperationen mit Bildungseinrichtungen, der Sicherung von Hallen- und Freiluft-übungsstätten zu Übungs- und Wettbewerbszwecken, der Durchführung von Vorberei-tungskursen auf saisonale Sportarten.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2
Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmege-such zu richten, das seine ladungsfähige Anschrift, sowie seine Girokontoverbindung ent-hält. Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen der Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und der Kontoverbindung unverzüglich mitzuteilen (Adress- und Kontoänderung). Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Auf-nahme erfolgt durch den Vorstand.

§ 3
Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss aus dem Verein oder Auflösung des Vereins. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des ge-schäftsführenden Vorstandes erforderlich.

2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zulässig. Zu diesem Zeitpunkt sind alle vereinseigenen Ausstattungsgegenstände wie Trikots etc. zurückzugeben. Der Verein behält sich ansonsten vor die Passfreigabe zu verweigern.

3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausge-schlossen werden:

a) Wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder grober Miss-achtung von Anordnungen der Organe des Vereins

b) wegen Nichtbezahlung von Beiträgen trotz Mahnung

c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder wegen groben unsportlichen Verhaltens

d) wegen unehrenhaften Handlungen.

Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Begründung zuzustellen.

§ 4
Beiträge

1. Es ist ein monatlicher Mitgliedsbeitrag gem. Beitragsordnung zu leisten. Diese kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen und geändert werden

2. Für die im Verein neben der Sportart Volleyball bestehenden bzw. noch zu gründenden Abteilungen ist zum Mitgliedsbeitrag nach 1. ein monatlicher Abteilungsbeitrag zu leisten.

3. Der Mitgliedsbeitrag ist halbjährlich im Voraus fällig. Die Beiträge werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Der Mitgliedsbeitrag wird unter Angabe unserer Gläubiger-ID: VC Neuwied und der Mandatsreferenz 1002953 halbjährlich am 03.01. und 03.07. eingezogen. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauffolgenden Arbeitstag. Für  notwendige Mahnungen eines säumigen Beitrages wird je Mahnung eine Verwaltungsgebühr von 10% des angemahnten Beitrages fällig. Kosten, die dem Verein daraus entstehen, dass eine Adressen- bzw. Kontoänderung nicht rechtzeitig bekannt ge-geben wird, trägt das Mitglied.

§ 5
Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 14. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und eventueller Abteilungsversammlungen teilnehmen.

2. Gewählt werden können Mitglieder vom 18.Lebensjahr an.

§ 6
Maßregelungen

1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes oder der Abteilungen verstoßen, können, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

a) Verweis

b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins

c) Ausschluss aus dem Verein.

2. Der Bescheid über die Maßregelung ist schriftlich zuzustellen.

§ 7
Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der Ältestenrat

§ 8
Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a) der Vorstand beschließt oder

b) ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, bei Vorliegen einer E-Mail-Adresse per E-Mail durch den Vorstand. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen.

5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mit-zuteilen. Diese muss mindestens folgende Punkte enthalten:

a) Bericht des Vorstandes,

b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,

c) Entlastung des Vorstandes.

6. Beschlussfähig ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder jede ord-nungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.

7. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 10% der Anwesen-den ist schriftlich und geheim abzustimmen.

8. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

9. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederver-sammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.

Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung sowie auf Änderung der ordentlichen und außerordentlichen Beiträge ist unzulässig.

10. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.

11. Die Niederschrift ist von dem Leiter der Versammlung und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 9
Vorstand

1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand.

2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Geschäftsführer und dem Finanzverwalter und wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes kann auch kürzer oder länger bemessen sein. Die Mitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des Vorstandes ist allein vertretungsberechtigt.

3. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Der Vorstand ist berechtigt bei Ausscheiden eines Mitglieds kommissarisch einen Nachfolger bis zur nächsten Wahl zu berufen.

4. Der geschäftsführende Vorstand leitet den Verein. Er tritt zusammen auf Verlangen eines seiner Mitglieder und ist beschlussfähig mit 2 Mitgliedern. Der Vorsitzende, in seiner Abwesenheit einer der beiden Beisitzer, leitet die Sitzung. Der Vorsitzende ist verpflichtet den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende bzw. der Sitzungsleiter. Über die Sitzung wird ein Protokoll erstellt, das der Sitzungsleiter und der Protokollführer unter-zeichnen.

5. Mitglieder eines erweiterten Vorstands können durch Beschluss der ordentlichen Mit-gliederversammlung zur Unterstützung des geschäftsführenden Vorstands benannt und gewählt werden.

6. Der geschäftsführende Vorstand wird ermächtigt, die Aufgaben des laufenden Geschäftsbetriebs auf weitere Mitglieder des Vereins zu übertragen. Dazu erstellt er jährlich eine  Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilungsplan, in der unter Berücksichtigung der personellen Ressourcen und der anfallenden Aufgaben Stellen benannt, besetzt und inhaltlich beschrieben werden.

6. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands werden durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Unterstützung des geschäftsführenden Vorstands benannt und gewählt. Hierzu gehören insbes. Mitgliederverwalter, Jugendwart, Beachwart und Sportwart. Sie sind bei wichtigen Entscheidungen, die ihr Resort betreffen, vom geschäftsführenden Vorstand an den Beschlüssen zu beteiligen.

§ 10
Der Ältestenrat

1. Der Ältestenrat besteht aus 3 Mitgliedern des Vereins, die nicht dem Vorstand angehören. Sind weniger als 3 Ehrenmitglieder vorhanden, so wählt der Vorstand zur Auffüllung auf 3 Mitglieder des Ältestenrates eine entsprechende Zahl von Mitgliedern. Diese werden alle 2 Jahre von der Mitgliederversammlung bestätigt.

2. Der Ältestenrat soll den Verein in wichtigen Fragen beraten.

§ 11
Jugend des Vereins

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwal-tung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden. In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstands bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Die Kontrolle darüber obliegt dem Vorstand.

§ 12
Abteilungen

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen, oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Vorstandes gegründet. Die Einführung einer zusätzlichen Sportart bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet.

3. Abteilungsleiter, Stellvertreter werden von der Abteilungsversammlung gewählt . Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet. Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlungen gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung ent-sprechend.

§ 13
Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins sowie eventuelle Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes.

§ 14
Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt “Auflösung des Vereins“ stehen.

2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder

b) von einem Dritteln der Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mit-glieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln abge-gebenen Stimmen beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlussfähig ist. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt sein Vermögen an das „Deutsche Rote Kreuz“ in Neuwied (Kreisverband), das es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu ver-wenden hat.

§ 15
Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit sowie die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung trifft der geschäftsführende Vorstand.

VC Neuwied77 e. V.

Der geschäftsführende Vorstand

Stand: 29. Oktober 2024

 

 


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